H-Kennzeichen

H-Kennzeichen: Der Anforderungskatalog

Inhaltsbild Neuer Anforderungskatalog

Fünf (!) Jahre gingen ins Land, ehe eine Expertengruppe die neue überarbeitete Richtlinie zur Begutachtung von Oldtimern vorlegte, welche den seit 1997 bestehenden "Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimern" seit dem 1. Oktober 2011 ersetzt. Ziel war eine wesentliche Vereinfachung sowie eine Vereinheitlichung der Prüfstandards über die Grenzen der Sachverständigenorganisationen.

Anpassung an die FZV

Nötig war die Anpassung der Richtlinie nach der Neuordnung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) vom 15. April 2006. Seit Inkrafttreten zum 1. März 2007 wird auf die Erteilung einer besonderen Betriebserlaubnis für Oldtimer verzichtet; das für die Erteilung eines H-Kennzeichens notwendige Gutachten nach § 23 StVZO kann ab diesem Zeitpunkt nicht nur durch die Technischen Prüfstellen (in Westdeutschland TÜV, in den neuen Bundesländern Dekra), sondern zusätzlich durch geschulte Prüfingenieure aller amtlich anerkannten Sachverständigenorganisationen durchgeführt werden.

Die Richtlinie im Wortlaut

Die Kernaussagen des bisherigen Anforderungskatalogs bleibt bestehen: Neben der Originalität sind ein guter Pflege- und Erhaltungszustand in Abgrenzung von "normalen alten" Fahrzeugen einzuhalten. Eine definierte Mindest-Zustandsnote (bisher Note Drei oder besser) wird jedoch nicht mehr gefordert.

Die Kriterien für die Einstufung als Oldtimer gemäß § 2 Nr, 22 FZV sind im Wesentlichen:

  • Guter Pflege- und Erhaltungszustand
  • Die Hauptbaugruppen müssen angelehnt an den damaligen Originalzustand oder zeitgenössisch ersetzt sein
  • Durch eine zusätzliche Ausrüstung und Ausstattung darf der Originaleindruck des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden

Neu hinzu kam 2011, daß ein Fahrzeug welches vor mindestens 30 Jahren in den Verkehr gekommen ist, jedoch seinerzeit nicht zugelassen wurde, mit einer Ausnahmegenehmigung trotzdem ein H-Kennzeichen erlangen kann.
Eine wesentliche Änderung gab es auch bei zeitgenössischen Umbauten: Waren im alten Anforderungskatalog nur Umbauten zulässig die in den ersten zehn Jahren nach Erstzulassung erfolgten, so sind seitdem auch Änderungen möglich, die im gleichen Zeitrahmen hätten vorgenommen werden können. Eine später vorgenommene epochengerechte Änderung im Rahmen des Anforderungskatalog sollte somit erheblich vereinfacht werden.

Nach diesen Richtlinien begutachten übrigens die Prüfer Ihren Oldtimer.

Die Richtlinie als Download

Die gesamte Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO können Sie hier als pdf herunterladen:

Dokumente