ECE-Norm, ja oder nein?
- 08. Februar 2015
- Red. OLDTIMER MARKT
Gilt die ECE Pflicht für Motorrad-Helme in Deutschland?
Für viele Fahrer von Oldtimer-Motorrädern ist der moderne Kopfschutz ein nicht hinzunehmender Stilbruch. In Deutschland gibt es jedoch schon lange die Frage ob ein Motorradhelm nun eine ECE-Zulassung braucht oder nicht. Gerade bei nostalgischen Helmen, Crosshelmen und Streetfighter-Helmen gibt es oft das Problem, dass diese nicht die aktuelle ECE-Norm erfüllen. An den Diskussionen, ob ein Helmnach ECE-Norm nun sinnvoller ist, oder nicht, möchten wir uns an dieser Stelle nicht beteiligen. Der Selbstschutz liegt rein in Ihrem eigenen Interesse.
Schauen wir in die Straßenverkehrsordnung (StVO) stellen wir fest: Gemäß § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen."
Was ist ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift?
nach § 21a StVO:
"Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."
Auf Seite 746 dieses Bundesgesetzblattes, Teil II aus dem Jahr 1984 steht dann, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Die "eingängige" Bezeichnung:
_ "Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20ten März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr 22)"._
§ 1: "Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht."
Dann gibt es noch folgende Ergänzung:
"Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."
Und dann noch diese:
"Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden."
So weit, so unklar.Faktisch wird die Pflicht für Helme nach ECE-Norm im letzten Satz wieder aufgehoben.
Andere Länder, andere Sitten
Doch Vorsicht: In vielen anderen europäischen Ländern ist ein Helm laut ECE zwingend vorgeschrieben. So kann es zum Beispiel in Italien vorkommen, dass sogar das Motorrad beschlagnahmt wird, wenn ohne zugelassenen Helm gefahren wird.