TÜV und Zulassung

Zulassung ohne Fahrzeugpapiere: So gehts Schritt für Schritt

Inhaltsbild So gehts Schritt für Schritt

Um ein Fahrzeug zuzulassen, müssen Sie die „Verfügungsberechtigung“ nachweisen. Dies erfolgt üblicherweise über…

…die Papiere:

Normalerweise müssen Sie gemäß § 6 Abs. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) bei der Zulassungsstelle die sogenannte Zulassungsbescheinigung Teil II (ZBII, früher: Fahrzeugbrief) vorlegen. Dies dient der Absicherung, dass nur derjenige die Zulassung eines Fahrzeugs veranlasst, der auch der sogenannte „Verfügungsberechtigte“ ist. Verfügungsberech­tigt ist nicht notwendig immer der Eigentümer - auch, wenn dies der Regelfall ist. Haben Sie ein Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt erworben oder geleast, können Sie trotzdem den Antrag auf die Zulassung stellen

Und ohne Papiere?

In Oldtimerkreisen ist es kein Einzelfall, dass zum Fahrzeug keine Papiere mehr existieren oder nicht mehr aufzufinden sind. Was ist in einem solchen Fall zu tun? Die Zulassungsverordnung regelt hierzu lapidar: „Wenn [die ZBII] (noch) nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.“ Im Rahmen des Antrags auf Ausfertigung der ZBII müssen Sie Ihre Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nun also auf andere Weise nachweisen. Hierfür können beispielsweise ein Kaufvertrag über das Fahrzeug, ausländische Dokumente (etwa US-Title), Originalrechnungen oder Zollquittungen geeignet sein.

Anfrage beim KBA

Früher musste man zwingend beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine so genannte „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ einholen, wenn man eine erneute Ausfertigung des damaligen Briefs erlangen wollte. Diese allgemeine Verpflichtung ist seit dem 1. März 2007 entfallen. In begründeten Einzelfällen kann aber immer noch beim KBA angefragt werden, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder bereits eine ZBII ausgegeben worden ist. Insbesondere, wenn die Zulassungsstelle die Möglichkeit hat, direkt auf die Daten des KBA zuzugreifen, wird die Behörde eine solche Anfrage in aller Regel von sich aus durchführen.

Aufgebotsverfahren im Verkehrsblatt

Hat zu dem Fahrzeug schon einmal ein Fahrzeugbrief existiert und ist dieser abhanden gekommen, sind weitere Zwischenschritte erforderlich, bevor Ihr Oldie auf Sie zugelassen werden kann. Hier trifft die Verordnung in § 12 Abs. 4 FZV recht detaillierte Regelungen: Die verlorene ZBII muss im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde aufgeboten werden. Dieses Aufgebotsverfahren soll jedermann die Gelegenheit bieten, möglicherweise bestehende Rechte am Fahrzeug geltend zu machen, bevor eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wird.
Die genannte Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde beträgt zumeist 14 Tage. Da das Verkehrsblatt zweiwöchentlich erscheint, vergehen im Regelfall sechs bis acht Wochen, bis für die verlorene ZBII ein Ersatz ausgefertigt werden kann.

Eidesstattliche Versicherung

Um den mit Fahrzeugpapieren möglichen Missbrauch zu vermeiden, kann die Zulassungsstelle außerdem verlangen, dass eine eidesstattliche Versicherung über die Verfügungsberechtigung und den Verbleib der Fahrzeugpapiere abgegeben wird. Dabei muss die Behörde auf die möglichen strafrechtlichen Folgen einer falschen Versicherung an Eides statt hinweisen. Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung ist gebührenpflichtig. Sollte später die ursprüngliche ZBII wieder auftauchen, muss sie unverzüglich bei der Zulassungsstelle abgeliefert werden, sonst droht ein Bußgeld.
Haben Sie diese Hürden genommen, steht der Ausstellung einer Zweitschrift der Zulassungsbescheinigung Teil II nichts mehr im Weg.

Keine Behördenwillkür

Über die genannten Voraussetzungen hinaus kann die Zulassungsstelle nicht eigenmächtig noch weitere Voraussetzungen aufstellen oder weitere Unterlagen verlangen! Weigert sich die Zulassungsbehörde trotzdem, eine ZBII auszustellen, bitten Sie um einen schriftlichen Bescheid. Gegen diesen können Sie Widerspruch einlegen und notfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Tipps vom Oldtimeranwalt

Wenn Sie ein Fahrzeug ohne Papiere kaufen, machen Sie einen schriftlichen Kaufvertrag mit Anschrift des Verkäufers (Ausweis zeigen lassen!) und einer „Erklärung an Eides Statt, uneingeschränkter Eigentümer“ des betreffenden Fahrzeugs zu sein.

Michael Eckert
eckert@oldtimeranwalt.de