Vollabnahme

Kein Monopol mehr bei Paragraph 21

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Der Bundesrat hat mit seinem Beschluss am 15. Februar die Liberalisierung des § 21 STVZO beschlossen. Damit ist der Weg frei, dass zukünftig alle zugelassenen Prüforganisationen ein Vollgutachten und Einzelabnahmen vornehmen können. Bisher war die Durchführung von Begutachtungen nach § 21 in den westlichen Bundesländern ausschließlich dem TÜV vorbehalten, während in den neuen Bundesländern lediglich die DEKRA diese durchführen durfte. Ein bisschen Geduld bedarf es aber noch: Gültig wird diese Neuregelung erst mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Ein konkreter Termin hierfür ist bisher noch nicht absehbar.

Paragraph 21 – was ist das?

Im § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge geregelt. Dieses sogenannte Vollgutachten kommt zur Anwendung, wenn es für ein Fahrzeug keine Papiere mehr gibt, so etwa beim Neuaufbau eines Scheunenfundes. Ein weiterer Fall ist die Begutachtung von Importfahrzeugen für die keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, beispielsweise wenn man ein US-amerikanisches Fahrzeug auf deutschen Straßen fahren möchte. Grund dafür ist die Tatsache, dass es nicht nach den in Europa einheitlich geltenden Voraussetzungen genehmigt und geprüft ist. Ein Beispiel hierfür wäre etwa die Beleuchtungs- und Signalanlage, die in den USA anderen Gesetzen unterliegt.

Relevant auch für An- oder Umbauten

Den größten Anteil der Gutachten betrifft aber vermutlich Teile, die für den vorgesehenen Anbau an ein bestimmtes Fahrzeug nicht genehmigt sind. Hier vor allem Tuningzubehör. Diese Teile müssen vom Begutachter umfänglich geprüft werden. Er muss unter anderem Berichte über die Festigkeit des Materials und/oder Berichte über die Materialeigenschaften einsehen und die Verwendungsfähigkeit prüfen. Wenn etwa aus einer Limousine durch einen Umbau ein Cabrio wird, so entsteht rein zulassungstechnisch ein neues Kraftfahrzeug. Hier geht es dann im Gutachten unter anderem um die komplette Prüfung des Fahrzeuges auf Verkehrstüchtigkeit und den Ausschluss von Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.