Verwirrung über die neue Regelung zur Reifenfabrikatsbindung

Gummi-Twist

Die deutsche Extrawurst
Seit 1977 existierten in bundesdeutschen Motorrad-Fahrzeugbriefen Fabrikats- bzw. Typbindungen von Reifen. Hier hatten die Importeure japanischer Kräder eine unglückliche Pionierrolle. Doch irgendwann waren diese eingetragenen Pneus nicht mehr lieferbar. Seit 2000 war es hierzulande gelebte Praxis, im Rahmen von Reifenfreigaben auch andere, als in der Typzulassung des Motorrades fixierte Reifen mittels Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenproduzenten zu genehmigen. Mitführen des Ausdrucks reichte. Das war ab 2020 aber nicht mehr mit dem EG-Typgenehmigungsrecht vereinbar

Verschärfung der Vorschriften
2019 verordnete das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) generell Begutachtung und Eintragung der montierten Pneus durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, sofern es sich um Motorräder mit nationaler Zulassung (also Erstzulassung vor 2000 bis 2005, je nach Modell), umgebaute Motorräder mit entsprechenden Eintragungen oder per Einzelabnahme zugelassene Fahrzeuge handelte. Und das auch im Falle von gleichen Dimensionen, notabene mit identischen oder höheren Traglast- und Geschwindigkeitsklassen. Das hieß für Fahrer solcher Maschinen hohen Aufwand und hohe Kosten, um ihr Fahrzeug betreiben zu können.

Ohne Bindung ist vieles einfacher!
Für jüngere Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis gilt: keine Marken- oder Profilbindungen mehr – unabhängig davon, was in der Zulassungsbescheinigung steht. Ebenso ist die Bauart der Reifen freigegeben. In diesem Falle besteht nur Eintragungspflicht, wenn die Reifendimension geändert wird. Ebenso ist Mischbereifung möglich, also nicht bange machen lassen. Es gibt auch keine Vorschrift, die auf das Alter der Reifen eingeht! Dasselbe gilt auch für alte Motorräder mit nationaler Betriebserlaubnis, bei denen keine Fabrikatsbindung existiert.

Das Ende der Fabrikatsbindung?
Doch schließlich waren auch die Prüforganisationen sind über Eintragungspflicht bei nur geändertem Reifenfabrikat nicht mehr glücklich und drängten im „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch“ AKE den Verordnungsgeber (BMVI) zu einer sicheren gleichwohl einfacheren Lösung für die Maschinen mit nationaler ABE und Fabrikatsbindung. Ab sofort besteht die Möglichkeit, die Reifenbindung bei diesen Fahrzeugen gemäß Paragraph 19 Abs. 2 im Verein mit Paragraph 21 StVZO auszutragen. Die Dekra formuliert es in einer Pressemeldung so:

Bei einem ABE- bzw. EBE-Krad, ist nach positiver Begutachtung gemäß Paragraph 21 StVZO, bei Einhaltung der Randbedingungen bzw. bei Erfüllung der Bauvorschriften, die Streichung einer ggf. vorhandenen Reifenfabrikatsbindung möglich, aber nicht garantiert. (bspw. kann ein nicht ausreichender Reifenfreiraum eine erneute Fabrikatsbindung bedingen)