Rechtsfragen

Gestohlener Countach – Käufer muss zahlen

Tatsächlich gab es diesen Fall, er wurde am 27. März vor dem Oberlandesgericht Oldenburg verhandelt (Az: 9 U 52/22).

Der Hintergrund: Ein Spanier hatte seinen Lamborghini Countach LP400 einer örtlichen Vermietungsagentur für Oldtimer überlassen. Einer der Kunden brachte aber den Sportwagen nach Mietablauf nicht zurück, sodass er zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Etwas später stand der Countach (nun mit deutscher Zulassung) bei mobile.de zum Verkauf. Die Verkäufer, zwei Brüder, behaupteten, das Auto für den spanischen Eigentümer in Deutschland zu verkaufen, er habe sie bevollmächtigt. Es folgte die Besichtigung des Fahrzeuges – aber nicht etwa in einer Werkstatt oder einem Showroom, sondern auf dem Parkplatz einer Spielothek.

Man wurde sich einig, der Käufer gab einen älteren Lamborghini in Zahlung und sollte noch 70.000 Euro in bar bezahlen. Die Verkäufer erklärten, sie bräuchten den Wagen noch für eine Hochzeit, dann wäre er übergabebereit. Die Übergabe von Geld und Auto fand dann einige Tage später statt, und zwar mitten in der Nacht auf dem Gelände einer Tankstelle. Der Kaufvertrag wurde in einem Schnellrestaurant unterschrieben. Als Vollmacht beriefen sich die Verkäufer auf die Kopie der Vorderseite eines Personalausweises des angeblichen spanischen Eigentümers. Es kam, wie es kommen musste: Bei der Zulassung des Countach kam der Diebstahl ans Licht.

Der Spanier verlangte vom Käufer die Herausgabe des Boliden, was dieser ablehnte. Das OLG Oldenburg hat nun dem Spanier das Fahrzeug zugesprochen. Der rechtliche Hintergrund: Normalerweise kauft man ein Fahrzeug vom Eigentümer. Und der sollte sein Eigentum auch nachweisen können. Erwirbt man von einem Vertreter, muss dieser eine Original-Vollmacht des Eigentümers vorlegen. Und hier beginnen meist die Probleme. Eigentümer des Fahrzeugs war in unserem Fall immer noch der Spanier, das Vermietgeschäft hatte darauf keinen Einfluss. Nach deutschem Recht könnte das Eigentum aber auf den deutschen Käufer übergegangen sein, wenn dieser den Countach „in gutem Glauben daran erworben hätte, dass die ihm gegenüber auftretenden Verkäufer berechtigt und bevollmächtigt waren“, so das Gericht.

Die Umstände des Kaufs waren aber so skurril, dass sich jedem vernünftigen Menschen sofort Zweifel daran aufgedrängt hätten, ob hier alles mit rechten Dingen zugeht: Lamborghini werden nämlich normalerweise nicht nachts an Tankstellen oder in einem Schnell-Imbiss verkauft und auch nicht auf Spielothek-Parkplätzen besichtigt. Zudem sind Bar-Geschäfte in diesen Größenordnungen ungewöhnlich. Es lag keine Original-Vollmacht des Eigentümers vor, und der Käufer hatte auch nicht versucht, mit diesem in Kontakt zu treten. Hinzu kam, dass es wohl unterschiedliche Schreibweisen der Personalien des angeblichen Eigentümers gab. Hier half es dem Käufer auch nicht mehr, dass er eine echte Zulassungsbescheinigung erhielt. Insgesamt konnte also von gutem Glauben bei diesem Erwerb nicht die Rede sein, weshalb der spanische Eigentümer sein Auto nicht an den Käufer verloren hatte. Dieser muss den Countach wieder herausgeben und nun sehen, wie er an sein in Zahlung gegebenes Fahrzeug und an die 70.000 Euro kommt. Dafür muss er sich an die Verkäufer halten…