Oldtimer-Definition

Europäische Einheit – jetzt auch bei Oldtimern

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Mit der baldigen Umsetzung der Richtlinie über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern 2014/45/EU ist die Definition von historischen Fahrzeugen endlich klar geregelt. Das Europäische Parlament hat im Jahr 2014 diese Richtlinie verabschiedet, die darin enthaltenden Vorschriften müssen von den Mitgliedstaaten ab dem 20. Mai 2018 angewendet werden.
In der Richtlinie findet sich unter anderem auch erstmalig eine einheitliche europäische Definition für historische Fahrzeuge, welche auf die Arbeit der HVG im Europäischen Parlament zurückgeht.

Seit 2010 besteht im Europäischen Parlament die Arbeitsgruppe für historische Fahrzeuge (HVG). Unter ihrem Dach finden sich Europaabgeordnete aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten und politischen Parteien zusammen, die gemeinsam mit Experten aus Verbänden und der Europäischen Kommission regelmäßig Fragen rund um das Thema Oldtimer wie zum Bespiel Sicherheit, Zollkodex, Emissionen oder intelligente Verkehrssysteme diskutieren.

Die Definition sieht folgendermaßen aus:

„Fahrzeug von historischem Interesse“ ein Fahrzeug, das von dem Mitgliedstaat, in dem die Zulassung erfolgt ist, oder von einer seiner dazu ermächtigten Stellen als historisch betrachtet wird und alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • es wurde vor mindestens 30 Jahren hergestellt oder erstmals zugelassen,
  • sein gemäß dem einschlägigen Unions- oder einzelstaatlichen Recht festgelegter spezifischer Fahrzeugtyp wird nicht mehr hergestellt,
  • es ist historisch erhalten, im Originalzustand bewahrt und die technischen Merkmale seiner Hauptbauteile wurden nicht wesentlich verändert;

„Es ist wichtig, dass endlich Klarheit besteht. Historische Fahrzeuge sind nicht mit normalen alten Autos in einen Topf zu werfen. Sie werden weniger häufig gefahren und bilden Teil des europäischen Kulturerbes. Darüber hinaus bilden sie einen wichtigen Wirtschaftsfaktor: Werkstätten, Zulieferer, Oldtimerclubs und -veranstaltungen, Fachzeitungen und vieles mehr sorgen für Umsätze und Arbeitsplätze im Wirtschaftsbereich „Oldtimer“. Dennoch werden sie bisher nur unzureichend in der europäischen Gesetzgebung abgebildet“, unterstreicht Bernd Lange (Bild unten), niedersächsischer SPD-Europaabgeordneter und Gründer der HVG im Europäischen Parlament.

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Auch zollrechtlich gibt es nun Klarheit

Die Bemühungen der HVG finden sich ebenfalls in der Überarbeitung des Zolltarifs 9705 des EU- weit gültigen Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zum Import von historischen Fahrzeugen wieder. Darin heißt es unter anderem:
Zu Position 9705 gehören Sammlerkraft- und -luftfahrzeuge von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, die:
a) sich in ihrem Originalzustand befinden, das heißt an denen keine wesentlichen Änderungen an Fahrgestell, Karosserie, Lenkung, Bremsen, Getriebe, Aufhängesystem, Motor oder Kotflügel uund so weiter vorgenommen wurden. Instandsetzung und Wiederaufbau ist zulässig, defekte oder verschlissene Teile, Zubehör und Einheiten können ersetzt worden sein, sofern sich das Kraft- oder Luftfahrzeug in historisch einwandfreiem Zustand befindet. Modernisierte oder umgebaute Kraft- und Luftfahrzeuge sind ausgeschlossen;
b) im Fall von Kraftfahrzeugen mindestens 30, im Fall von Luftfahrzeugen mindestens 50 Jahre alt sind;
c) einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen. Die erforderlichen Eigenschaften für die Aufnahme in eine Sammlung, wie verhältnismäßig selten, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen und von hohem Wert, werden für Kraft- und Luftfahrzeuge, die die zuvor genannten drei Kriterien erfüllen, als gegeben angesehen.

Die Definition findet schon Anwendung

Darüber hinaus wird die von der HVG erarbeitete Definition von historischen Fahrzeugen auch in einer von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebenen Studie zum Zugang von Fahrzeugen zu Städten berücksichtigt. In den Empfehlungen der Studie (nur im englischen Text verfügbar) heißt es hinsichtlich des Themas historische Fahrzeuge und Umweltzonen unter anderem wie folgt:

Historic vehicles could be exempted from low emission zones [LEZ, die Red.] because of their minimal use in the regulated areas combined with their contribution to the preservation of motoring heritage. LEZs would thus disproportionately penalise particularly urban-based owners and businesses servicing historic vehicles since practically no retrofitting possibilities exist. A definition of historic vehicles is included in the Directive 2014/45/EU on periodic roadworthiness tests for motor vehicles and their trailers.

Im Rahmen einer Bezugnahme auf die Umweltzonen und die damit verbundenen Regelungen in Deutschland, geht die Studie noch einmal auf die erarbeitete Definition von historischen Fahrzeugen ein. So heißt es dort unter anderem: Historic vehicles (they are classified with either an “H” licence plate or a red “07” historic vehicle license) are allowed unrestricted access to any LEZ established by any local authority. The historic vehicles classification is very similar to the one enshrined in Directive 2014/45/EU on periodic roadworthiness tests, which can be considered a good reference towards an aligned definition of historic vehicles in Europe.