Oldtimer-Anwalt Michael Eckert

Umbauten: Zahlt die Versicherung bei Unfall trotzdem?

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Leser fragen Oldtimer-Anwalt Michael Eckert

"In meinem Oldtimer-Forum entspann sich kürzlich eine hitzige Diskussion, als ein Teilnehmer erzählte, er habe sich eine Edelstahl-Auspuffanlage für seinen Roadster bauen lassen. Daraufhin erwiderte ein Kollege, dass Umbauten, die zu einer Veränderung des Abgas- oder Geräuschverhaltens führen, die ABE erlöschen ließen. Was selbst bei unverschuldeten Unfällen dazu führen könne, dass ihn seine Haftpflichtversicherung in Regress nehme und eventuell geleisteten Schadenersatz zurückfordere. Da sei man schnell ruiniert. Ein anderer meinte, dass zwischen Umbau und Unfall ein Zusammenhang bestehen müsse und außerdem die Versicherung nur maximal 5000 Euro Regress belangen könne. Wer hat nun Recht?"
Ernst Oswald, Passau

Hochgeladenes Bild Michael Eckert, der Oldtimer-Anwalt aus Heidelberg beantwortet Ihre Rechtsfragen

Der Oldtimer-Anwalt antwortet:

Diese Frage betrifft in der Tat: "vermintes Gebiet". Aber nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird: Zunächst einmal dürfen grundsätzlich insbesondere sicherheitsrelevante Teile, die Bestandteil der allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) des Fahrzeugs sind, nicht verändert werden. Was aber tun, wenn diese Originalteile nicht mehr erhältlich sind?

Erste Anhaltspunkte gibt der "Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimern gemäß Paragraph 23 StVZO", der zum Beispiel hier zu finden ist.

"Verboten ist nach Versicherungsrecht der Einbau von Teilen in das Fahrzeug, die eine Gefahrerhöhung mit sich bringen. In der Haftpflichtversicherung muss der Versicherer aber gegenüber einem geschädigten Dritten trotz einer eventuellen Gefahrerhöhung zahlen. "

Oldtimer-Anwalt Michael Eckert

Hier finden sich auch Hinweise, wann zeitgenössische Nachbauten akzeptiert werden. Bei größeren Umbauten, insbesondere beim Ersatz der für die ABE wesentlichen Teile, sollte man sich zuvor mit der zuständigen Überwachungsorganisation abstimmen. Verboten ist nach Versicherungsrecht der Einbau von Teilen in das Fahrzeug, die eine Gefahrerhöhung mit sich bringen. In der Haftpflichtversicherung muss der Versicherer aber gegenüber einem geschädigten Dritten trotz einer eventuellen Gefahrerhöhung zahlen. In der Kaskoversicherung nur dann, wenn die Gefahrerhöhung nicht für den Eintritt des Versicherungsfalles ursächlich war und den Schaden oder die Gefahr vergrößert hat. Hatte das Teil ohne ABE keinerlei Auswirkung auf den Unfall, muss der Versicherer in der Regel den Schaden begleichen. Die Beweislast liegt aber beim Versicherungsnehmer.

In der Haftpflichtversicherung ist die Regressforderung in der Tat auf 5000 Euro beschränkt. Ein Regress kommt aber nur in Betracht, wenn die nichtzugelassenen technischen Veränderungen unfallursächlich waren. Ein finanzieller Ruin ist also letztlich nicht zu befürchten. Kein Problem gibt es in der Regel bei Nachbauten durch den Hersteller selbst. Auch der Umbau auf eine Edelstahl-Auspuffanlage wird meist zulässig sein, wenn sich dadurch Abgas- und Geräuschwerte nicht verschlechtern (52. Ausnahmeverordnung zur StVZO). Ich hoffe, Ihrem Forum wieder in ruhigeres Fahrwasser geholfen zu haben.

Ihr Oldtimer-Anwalt Michael Eckert
www.oldtimeranwalt.de